Hat sich ein Unfall bei Kindern in Tageseinrichtungen vorschulischer Sprachföderung, Schülerinnen, Schüler oder Studierenden ereignet und tritt eine Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen oder der Tod einer versicherten Person ein, muss die Einrichtung den Unfall bei der zuständigen Unfallkasse melden. Gemeldet wird der Unfall von einer bevollmächtigten Person des öffentlichen Unternehmens oder der Einrichtung.